Der nordrhein-westfälische Landtag hat ein lange umstrittenes und schließlich entschärftes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen. Für den Entwurf stimmten in dritter Lesung die Regierungsfraktionen von CDU und Grünen sowie die SPD bei Ablehnung von FDP und AfD.
Das Gesetz soll die rechtliche Stellung Benachteiligter gegenüber staatlichen Einrichtungen des Landes stärken. Künftig ist allen Landesstellen verboten, jemanden etwa aufgrund von antisemitischen, antiziganistischen oder rassistischen Zuschreibungen, Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder Alter zu diskriminieren – zum Beispiel bei Anträgen an eine Behörde.
Das Gesetz konkretisiere den im Grundgesetz verbrieften Gleichbehandlungsgrundsatz, sagte Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne). Denn es gebe eine Schutzlücke. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz regele nur den privatrechtlichen Bereich und nicht das Verhältnis zwischen dem Staat und Bürgern.
Ombudsstelle für Streitfälle
Zur Schlichtung von Streitfällen wird eine unabhängige Ombudsstelle geschaffen. Ziel sind außergerichtliche Einigungen zwischen den Streitparteien, bevor es zu langen Verfahren kommt. Eine Pflicht, die Ombudsstelle einzuschalten, besteht aber nicht. Es gibt nach Angaben Schäffers zudem 42 Antidiskriminierungsstellen im Land, an die sich Menschen wenden können.
Beschwerden müssen begründet sein
Ein besonders umstrittener Paragraf zur Beweislast wurde genauer gefasst. Während zunächst Indizien reichen sollten, die eine Diskriminierung vermuten lassen, müssen jetzt Tatsachen vorgelegt werden, die eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machten. Die Beschwerde muss also begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden.
Vor allem die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte gegen eine ihrer Ansicht nach drohende Beweislastumkehr durch das Gesetz protestiert und kritisiert, dies schaffe pauschal eine Misstrauenskultur gegen die Polizei und alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
Kritiker des Gesetzes hatten befürchtet, dass Entscheidungen der Polizei oder von Lehrkräften sofort unter Diskriminierungsverdacht hinterfragt werden könnten und die staatliche Seite dann das Gegenteil beweisen müsste.
Justiz wird vom Gesetz ausgenommen
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle öffentlichen Stellen, allerdings nicht für kommunale Behörden. Ausgenommen sind auch Gerichte, Staatsanwaltschaften, der Verfassungsgerichtshof und unter bestimmten Bedingungen die Polizei. Wenn diese etwa im Auftrag einer Staatsanwaltschaft in Ermittlungsverfahren tätig wird und Wohnungen durchsucht, fällt das nicht unter das Antidiskriminierungsgesetz.
Der Grund ist, dass die Polizei in solchen Fällen für die Staatsanwaltschaft tätig ist und es im Bereich der Justiz bereits Kontrollmechanismen gibt. Anders ist es aber bei Polizeieinsätzen zur Gefahrenabwehr, etwa Verkehrskontrollen. Diese Bereiche fallen künftig unter das Gesetz.
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