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Bundeskartellamt: Bundeskartellamt fordert von Amazon mindestens 59 Millionen Euro

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Amazon setzt Preisobergrenzen fest, an die sich ihre Konkurrenz halten muss. Das Kartellamt verbietet diese Praxis – und fordert den kartellwidrig verdienten Gewinn ein.

Das Bundeskartellamt geht
wegen Preisobergrenzen gegen den US-Onlinehändler Amazon vor. Auf Amazon
Marketplace können Produkte der Konkurrenz nicht mehr gekauft werden, wenn sie einen bestimmten Preis überschreiten. “Amazon tritt auf ​seiner Plattform in den direkten
Wettbewerb zu den ‌übrigen Marktplatzhändlern”, sagte
Kartellamtschef Andreas Mundt. Das Beeinflussen der Preisgestaltung der
Konkurrenz sei auch in Form einer Preisobergrenze nur in absoluten
Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei Preiswucher.

Da Amazon bislang an den
Preisobergrenzen festhalte, fordere die Behörde vorerst 59
Millionen Euro ein. Das Bundeskartellamt macht nach eigenen Angaben zum ersten Mal von der Möglichkeit Gebrauch,
die durch kartellwidriges Verhalten erzielten Gewinne
abzuschöpfen. Das Kartellamt betonte, dass die Summe von 59 Millionen Euro vorläufig sei, “weil der festgestellte Kartellrechtsverstoß nach wie vor
andauert”.

Amazon macht 60 Prozent des Umsatzes im Onlinehandel aus

Amazon unterliegt als Unternehmen mit “überragender
marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb”
einer
verschärften Regulierung. Der Amazon
Marketplace mache 60 Prozent des Umsatzes im Online-Handel in
Deutschland aus, hieß es vom Kartellamt. Wieder 60 Prozent dieser Umsätze entfallen auf
Drittanbieter, der Rest auf Amazon selbst in seiner Funktion als Online-Händler. 

Im Herbst 2024 hatte das Kartellamt
bei 2000 repräsentativ ausgewählten Online-Händlern ⁠eine
Befragung zu den Preiskontrollen Amazons angestoßen. Auf den
Ergebnissen dieser ⁠Erhebung basiert die aktuelle Entscheidung
der Behörde.

Amazon will Beschwerde einlegen

Der Konzern habe einen Monat Zeit, gegen den
Beschluss Beschwerde einzulegen. Amazon wolle die Entscheidung anfechten, sagte Amazon-Deutschland-Chef, Rocco Bräuniger. ​In der Zwischenzeit werde Amazon
den Store “wie gewohnt” weiterbetreiben. Wenn Amazon nun
alleinig dazu verpflichtet werde, “nicht wettbewerbsfähige ⁠oder
sogar missbräuchliche Preise im Store zu bewerben, führt dies zu
einem schlechten Einkaufserlebnis”, ‍sagte er.

Bräuniger wirft dem Kartellamt zudem vor, eine deutsche Einzelregelung in
Europa zu schaffen. Die für die Entscheidung herangezogene Vorschrift
“steht im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des
EU-Wettbewerbsrechts”, sagte er. Das Bundeskartellamt teilte hingegen mit, das Verfahren “eng mit der Europäischen Kommission
koordiniert” zu haben.

Amazon verkauft nicht nur zahlreiche Produkte ​direkt,
sondern bietet mit Amazon Marketplace auch eine
Vertriebsplattform für andere Einzelhändler an. Dort setze der
US-Konzern statistische ‍Modelle ein, anhand derer “dynamische,
wechselnde Preisobergrenzen” für Angebote Dritter berechnet
werden. Die Parameter für diese Rechnung seien ⁠nicht transparent,
kritisiert das Bundeskartellamt. Für die Drittanbieter ist demnach häufig nicht ersichtlich, wo Amazons Preisgrenzen liegen und wie diese zustande kommen. Bewerteten diese Mechanismen die Preise als zu
hoch, würden die Angebote entweder ganz entfernt oder sie würden nicht
in einem hervorgehobenen Einkaufsfeld angezeigt.

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