Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte kirchlicher Arbeitgeber bei
der Stellenbesetzung gestärkt. Diese hätten bei der Frage, ob sie von
Bewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangen können, einen erheblichen Entscheidungsspielraum. Das Gericht begründete das mit dem grundgesetzlich garantierten “religiösen Selbstbestimmungsrecht” der Kirchen.
Die Richter gaben damit der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen
Vereins in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung statt. Geklagt hatte eine konfessionslose Frau, die sich bei der evangelischen Diakonie auf
eine Referentenstelle beworben hatte, aber nicht zum
Vorstellungsgespräch eingeladen worden war.
Regierung, Linke und Kirchenrechtler zufrieden
Der Beauftragte der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, Thomas Rachel (CDU), begrüßte die Entscheidung des Gerichts. “Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die Rechte der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen gestärkt worden”, sagte er dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND).
Der Religionsbeauftragte der Linksfraktion im Bundestag, Bodo Ramelow, äußerte sich ähnlich. “Das ist eine hilfreiche Klarstellung, die im Kern in Deutschland alle Tendenzbetriebe betrifft”, sagte er dem RND.
Der Göttinger Kirchenrechtler Hans Michael Heinig sah die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls positiv. Das oberste Gericht erkenne die Vorgaben an, die der EuGH gemacht habe, und betone zugleich die verfassungsrechtliche Position der Kirchen und kirchlichen Arbeitgeber in Deutschland, sagte der Professor für Staatskirchenrecht der Nachrichtenagentur epd.
Schon der Europäische Gerichtshof entschied in dem Fall
Die Klage war zuvor durch alle Instanzen bis vor das Bundesarbeitsgericht gegangen,
das den Fall zunächst dem EuGH vorlegte. Dieser entschied im Jahr
2018, dass kirchliche Arbeitgeber nicht pauschal eine
Kirchenmitgliedschaft verlangen dürfen. In der Folge sprach das
Bundesarbeitsgericht der Klägerin eine Entschädigung zu, die Diakonie
legte Verfassungsbeschwerde ein. Nun gestand das Bundesverfassungsgericht kirchlichen Arbeitgebern in manchen Fällen einen größeren Spielraum zu als der EuGH. Dabei argumentierte das Gericht, dass es “keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht” sehe.
Der Fall müsse nun vom Bundesarbeitsgericht neu entschieden werden,
sagte Heinig. Die Karlsruher Richter hätten aber klargemacht, dass
staatliche Gerichte nicht einfach ihre eigenen Wertungen an die Stelle
der Kirche setzen könnten, wenn es um die Frage geht, ob eine
Kirchenmitgliedschaft für die bestimmte Stelle erforderlich sei. Die
pauschale Aussage, eine Kirchenmitgliedschaft des Vorgesetzen reiche
aus, sei unzulänglich.
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